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Interessenvertretung MTB - vielseitige Aufgaben
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26.02.2016 / 1796 Tage alt
[Legal Biken]
• Erweiterung der Bewegungsfreiheit für MountainbikerInnen
• Öffentlichkeitsarbeit
• Lobbyismus
• Rechtliche Beratung von Mitgliedern
1.Trutzpartie am Muckenkogel
Dr. Gürtler, Jagdpächter Muckenkogel
Als Interessenvertretung der MountainbikerInnen in Österreich gibt es permanent viel zu tun, haben wir doch in Österreich die weltweit einmalige Situation, dass bei uns selbst Radfahren auf Forststraßen grundsätzlich verboten ist. Diese komplett unverständliche Rechtslage ist vielen inländischen Erholungssuchenden und unseren ausländischen Gästen auf zwei Rädern völlig unbekannt. Der Großteil der rechtlichen Anfragen unserer Mitglieder hat wenig überraschend mit dem unerlaubten Befahren von Forststraßen mit dem Rad zu tun. Interessant dabei ist, dass die meisten der Betroffenen zuvor gar nicht wussten, dass das Befahren von Forststraßen und Wegen mit dem Fahrrad verboten ist, bzw. die Zustimmung des Grundeigentümers/Wegehalters notwendig ist.
Dabei hat 2014 ein markanter Streit in Niederösterreich diesbezüglich schon viel Staub aufgewirbelt. Dr. Gürtler, der Jagdpächter und streitlustige Doyen am Muckenkogel, verklagte vier Mountainbiker auf Besitzstörung mit einem Streitwert von 15.000€ - ein Streitwert der in dieser Höhe bis damals noch nicht vorgekommen war. Diese Radler hatten sich erdreistet, am helllichten Tag zur Alm Messe auf der Forststraße aufzufahren. Neben mehreren hundert Fußgänger waren natürlich auch die Autos der Würdenträger, Jäger.... auf der Alm. Eine der Beklagten war ein upmove Mitglied. Für diese Kollegin haben wir, damals zum ersten Mal, neben der rechtlichen Beratung auch die anwaltliche Vertretung übernommen.
Letztlich konnten wir vor Gericht einen Vergleich erzielen, bei dem die beiden Parteien die jeweils eigenen Gerichts/Anwaltskosten übernommen hatten. Jedoch war eine Unterlassung, sprich eine Zusage unserer Mandantin künftig nicht mehr mit dem Rad im Jagdrevier des Klägers zu fahren, notwendig. Dieser „Muckenkogel Fall“ löste großes Medienecho aus. Gleichzeit bekundeten sich in einer spontanen Online-Petition 10.000 Menschen mit den Verklagten solidarisch. Im Herbst starteten wir dann unsere Initiative „legal biken – auch in Österreich!“, mit der wir seither mittels Aktionismus und politischer Lobbyarbeit an einer Änderung des Forstgesetzes arbeiten.
Seither unterstützen wir jährlich mehrere MountainbikerInnen die in eine ähnliche Situation gelangt sind. Meist reicht schon ein Schreiben unserer Anwälte an die klagende Partei um eine möglichst kostengünstige und rasche Vereinbarung zu finden. In einigen Fällen war jedoch eine gerichtliche Klagseinbringung nicht zu verhindern. Unser Ziel, einen außergerichtlichen Vergleich zu finden, gelang auch im aktuellen Fall nicht, den ich euch nun näher schildern möchte. Dieser Fall führt uns wieder zurück zum Ausgangspunkt, auf den Muckenkogel.
Eine Mountainbikerin fuhr auf einer Forststraße im Jagdrevier von Dr. Gürtler. Ob ihr die ‚Unerlaubtheit‘, die ganze Vorgeschichte sowie auch die ‚Klagsfreude‘ von Hrn. Dr. Gürtler bekannt war, sei dahingestellt. In jedem Fall traf sie bei ihrer Radausfahrt unglücklicherweise auf den Jagdpächter und dessen Berufsjäger, die gerade zur „Ortung von Brunfthirschen“ im Revier unterwegs waren.
Alle können sich nun vorstellen, was nach der erfolgreichen Ortung des Brunfthirschs passiert. Ob aus Sicht des Geweihträgers (gemeint ist der Hirsch), die größere Gefahr von der Radlerin oder doch vom Jagdpächter ausgeht, will ich jetzt nicht bewerten. Jedoch haben mehrere Studien ein klares Bild ergeben: Die Beunruhigung durch Radfahrer auf Wegen und Forststraßen ist kaum unterschiedlich zu jener des zum Zutritt berechtigten Wanderers. Auch wird in vielen dieser Studien festgehalten, dass die größte Beunruhigung der Wildtiere von der Jagd selbst ausgeht. In einem jagdfreien Gebiet legen die Wildtiere (Anm.: Wir sprechen immer nur vom jagdbaren Wild) das angelernte Fluchtverhalten innerhalb kurzer Zeit ab. Das heißt, ein vorbeikommender Wanderer oder Radfahrer ist dann komplett uninteressant, ein Ausweichen wird selbst bei naher Distanz nicht mehr als notwendig erachtet. Ist ja eigentlich nicht besonders überraschend, trotzdem gelang es dem Jagdpächter durch die österreichische Gesetzgebung (OGH-Entscheid) festzustellen, dass von Mountainbikern eine immanente Gefahr für Wildtiere ausgehe.
Unsere Aufgabe wird es also auch sein, diese OGH-Entscheidung zu widerlegen. Die unzähligen Studien dazu sollten eigentlich genügend faktisches Basismaterial geben. Selbst die Studie „Ökologische Aspekte des Mountainbikens im Wald", beauftragt durch die Landwirtschaftskammer(!) - diese Studie ist aber nur die Zusammenfassung von vorhergehenden Studien - bestätigt, dass kein Unterschied zwischen Wanderern und Radfahrern in Bezug auf die Wildbeunruhigung festzustellen sei. Dies ist deshalb von besonderer Relevanz, da die Auftraggeber dieser Studie trotzdem immer das Gegenteil behauptet haben. Bezeichnend ist deshalb folgende, nicht haltbare Feststellung, die in dieser Arbeit getroffen wurde: „Bei einer allgemeinen Öffnung aller Forststraßen und Waldwege für Mountainbiker kann eine Zunahme der Beunruhigung von Wildtieren nach derzeitigem Forschungsstand nicht ausgeschlossen werden."
Diese Aussage wird wider besseren Wissens getätigt. Ein Tribut an den Auftraggeber?
Es gibt in Österreich ca. 850.000 MountainbikerInnen, die mehr oder weniger oft im Wald auf Forststraßen und Wegen unterwegs sind. Ob legal oder nicht, gefahren wird ohnehin. Eine Öffnung würde nun dennoch keine Verschlechterung für Wildtiere ergeben: Von 1990 bis 2010 ist praktisch parallel mit dem Anstieg der Mountainbiker die Wildpopulation ebenfalls stark gestiegen, von einer schädigenden Beunruhigung kann man also offensichtlich nicht sprechen. Eine solche müsste ja einen negativen Einfluss auf den Fortbestand der Wildtiere haben und davon sind wir aber offensichtlich sehr zum Leidwesen des Waldes weit entfernt.
Zurück zur „gesetzesbrechende“ Radlerin am Muckenkogel. Diese wurde über den Anwalt des Jagdpächters zur Unterfertigung einer Unterlassungserklärung und zur Bezahlung von Euro 435,35 aufgefordert. Nachdem sowohl die Höhe des Kostenersatzes als auch die Gestaltung der Unterlassungsklage nicht angemessen war, ist unsere Anwältin für die Mountainbikerin eingeschritten und hat einen Vorschlag zur gütlichen Bereinigung unterbreitet. Dies in der Hoffnung für alle Beteiligten, die Angelegenheit möglichst schnell abschließen zu können. Der Jagdpächter hat aber offensichtlich keinerlei Interesse an einer außergerichtlichen Einigung. Er wollte offensichtlich wieder den gerichtlichen Weg einschlagen und seine eigenartigen Ansichten in einer Unterlassungsklage (siehe Anlage) darlegen. Mit Unterfertigung dieser Unterlassungsklage wäre ein weiteres Radfahren unserer Kollegin in diesem Gebiet nicht mehr möglich, da dies sehr teuer werden könnte. So bestünde bei „Wiederbetätigung“ ein sofortiger Exekutionstitel. Die Kosten für eine derartige Wiederholungstat gingen ganz schnell auf 1000 Euro und mehr. Nicht zuletzt auch deshalb ist es in einem Vergleich wichtig, wie die Unterlassungserklärung formuliert ist.
Der Streitwert bei diesem neuen Rechtsfall liegt natürlich wiederum bei Euro 15.000.-. Die beiden Weidmänner waren ja immerhin auf der Pirsch und wollten vermutlich einen Brunfthirschen nicht nur sichten sondern auch erlegen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach dem Wert eines derartigen Hirsches. Wildtiere sind per Definition frei in der Natur lebende Lebewesen und herrenlos, erst mit der Erlegung (Töten) durch den Jäger eignet er sich dieses Wildtier an. Wie ein Schaden an etwas begründet werden kann, dass mir gar nicht gehört wird ebenfalls noch rechtlich zu klären sein.
Die erste Verhandlung findet nun am 16.März 2016 statt. Wir werden berichten und sind schon gespannt, ob man es bei einer Verhandlung belassen wird können.
Die gesetzliche Situation sollte jedem(r) MountainbikerIn klar sein. Unserer Erfahrung nach sind sich viele Kolleginnen und Kollegen der Unerlaubtheit und der Tragweite ihres Tuns nicht bewusst! Schlimm ist es dann, wenn man ahnungslos seiner Erholungssuche im Wald mit dem Rad nachgeht und von einem Jagdpächter, Forstorgan oder manchmal auch durch den Grundeigentümer selbst auf Unterlassung und Besitzstörung verklagt wird.
Das Ziel von upmove ist es eine Änderung des Forstgesetztes 1975 herbeizuführen, sodass unter das Betretungsrecht zu Erholungszwecken auch das Befahren von Forststraßen-und Wegen mit dem Fahrrad auf eigenes Risiko und unter Nachrang gegenüber allen anderen Waldnutzern ermöglicht wird.
Bis es soweit ist, haben wir noch sehr viel an Aufklärungsarbeit sowohl bei MountainbikerInnen als auch bei allen anderen Gruppen die mit dem Wald in welcher Weise auch immer zu tun haben, zu leisten.
In der Rechtsberatung und notfalls auch der Rechtsvertretung von MountainbikerInnen sehen wir unsere wesentliche Aufgabe.
Auch du bist MountainbikerIn? Dann solltest du überlegen bei upmove Mitglied zu werden. Es ist wichtig für dich selbst und für alle MountainbikerInnen in Österreich eine starke Vertretung zu haben. Um die Interessen der österreichischen MountainbikerInnen auch weiterhin erfolgreich vertreten zu können benötigen wir natürlich auch finanzielle Mittel. Mit deiner Mitgliedschaft trägst du zur finanziellen Unterstützung unserer Aktivitäten bei.
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up001
https://www.upmove-mtb.eu/legal-biken/legal-biken-magazin/interessenvertretung-mtb-vielseitige-aufgaben/magazin-rubrik-legal-biken/984d16e800.html
Interessenvertretung MTB - vielseitige Aufgaben Rubrik , Autor: up001
Aktuell News über Interessenvertretung MTB - vielseitige Aufgaben, , Autor: up001
Du suchst Informationen über Interessenvertretung MTB - vielseitige Aufgaben dann bist Du in der Rubrik des upmove.eu Magazin richtig!
• Erweiterung der Bewegungsfreiheit für MountainbikerInnen
• Öffentlichkeitsarbeit
• Lobbyismus
• Rechtliche Beratung von Mitgliedern
Legal Biken Magazin: Interessenvertretung MTB - vielseitige Aufgaben
Als Interessenvertretung der MountainbikerInnen in Österreich gibt es permanent viel zu tun, haben wir doch in Österreich die weltweit einmalige Situation, dass bei uns selbst Radfahren auf Forststraßen grundsätzlich verboten ist. Diese komplett unverständliche Rechtslage ist vielen inländischen Erholungssuchenden und unseren ausländischen Gästen auf zwei Rädern völlig unbekannt.
Der Großteil der rechtlichen Anfragen unserer Mitglieder hat wenig überraschend mit dem unerlaubten Befahren von Forststraßen mit dem Rad zu tun. Interessant dabei ist, dass die meisten der Betroffenen zuvor gar nicht wussten, dass das Befahren von Forststraßen und Wegen mit dem Fahrrad verboten ist, bzw. die Zustimmung des Grundeigentümers/Wegehalters notwendig ist.
Dabei hat 2014 ein markanter Streit in Niederösterreich diesbezüglich schon viel Staub aufgewirbelt. Dr. Gürtler, der Jagdpächter und streitlustige Doyen am Muckenkogel, verklagte vier Mountainbiker auf Besitzstörung mit einem Streitwert von 15.000€ - ein Streitwert der in dieser Höhe bis damals noch nicht vorgekommen war. Diese Radler hatten sich erdreistet, am helllichten Tag zur Alm Messe auf der Forststraße aufzufahren. Neben mehreren hundert Fußgänger waren natürlich auch die Autos der Würdenträger, Jäger.... auf der Alm. Eine der Beklagten war ein upmove Mitglied. Für diese Kollegin haben wir, damals zum ersten Mal, neben der rechtlichen Beratung auch die anwaltliche Vertretung übernommen.
Letztlich konnten wir vor Gericht einen Vergleich erzielen, bei dem die beiden Parteien die jeweils eigenen Gerichts/Anwaltskosten übernommen hatten. Jedoch war eine Unterlassung, sprich eine Zusage unserer Mandantin künftig nicht mehr mit dem Rad im Jagdrevier des Klägers zu fahren, notwendig.
Dieser „Muckenkogel Fall“ löste großes Medienecho aus. Gleichzeit bekundeten sich in einer spontanen Online-Petition 10.000 Menschen mit den Verklagten solidarisch. Im Herbst starteten wir dann unsere Initiative „legal biken – auch in Österreich!“, mit der wir seither mittels Aktionismus und politischer Lobbyarbeit an einer Änderung des Forstgesetzes arbeiten.
Seither unterstützen wir jährlich mehrere MountainbikerInnen die in eine ähnliche Situation gelangt sind. Meist reicht schon ein Schreiben unserer Anwälte an die klagende Partei um eine möglichst kostengünstige und rasche Vereinbarung zu finden.
In einigen Fällen war jedoch eine gerichtliche Klagseinbringung nicht zu verhindern.
Unser Ziel, einen außergerichtlichen Vergleich zu finden, gelang auch im aktuellen Fall nicht, den ich euch nun näher schildern möchte. Dieser Fall führt uns wieder zurück zum Ausgangspunkt, auf den Muckenkogel.
Eine Mountainbikerin fuhr auf einer Forststraße im Jagdrevier von Dr. Gürtler. Ob ihr die ‚Unerlaubtheit‘, die ganze Vorgeschichte sowie auch die ‚Klagsfreude‘ von Hrn. Dr. Gürtler bekannt war, sei dahingestellt. In jedem Fall traf sie bei ihrer Radausfahrt unglücklicherweise auf den Jagdpächter und dessen Berufsjäger, die gerade zur „Ortung von Brunfthirschen“ im Revier unterwegs waren.
Alle können sich nun vorstellen, was nach der erfolgreichen Ortung des Brunfthirschs passiert. Ob aus Sicht des Geweihträgers (gemeint ist der Hirsch), die größere Gefahr von der Radlerin oder doch vom Jagdpächter ausgeht, will ich jetzt nicht bewerten. Jedoch haben mehrere Studien ein klares Bild ergeben: Die Beunruhigung durch Radfahrer auf Wegen und Forststraßen ist kaum unterschiedlich zu jener des zum Zutritt berechtigten Wanderers. Auch wird in vielen dieser Studien festgehalten, dass die größte Beunruhigung der Wildtiere von der Jagd selbst ausgeht. In einem jagdfreien Gebiet legen die Wildtiere (Anm.: Wir sprechen immer nur vom jagdbaren Wild) das angelernte Fluchtverhalten innerhalb kurzer Zeit ab. Das heißt, ein vorbeikommender Wanderer oder Radfahrer ist dann komplett uninteressant, ein Ausweichen wird selbst bei naher Distanz nicht mehr als notwendig erachtet. Ist ja eigentlich nicht besonders überraschend, trotzdem gelang es dem Jagdpächter durch die österreichische Gesetzgebung (OGH-Entscheid) festzustellen, dass von Mountainbikern eine immanente Gefahr für Wildtiere ausgehe.
Unsere Aufgabe wird es also auch sein, diese OGH-Entscheidung zu widerlegen. Die unzähligen Studien dazu sollten eigentlich genügend faktisches Basismaterial geben.
Selbst die Studie „Ökologische Aspekte des Mountainbikens im Wald", beauftragt durch die Landwirtschaftskammer(!) - diese Studie ist aber nur die Zusammenfassung von vorhergehenden Studien - bestätigt, dass kein Unterschied zwischen Wanderern und Radfahrern in Bezug auf die Wildbeunruhigung festzustellen sei. Dies ist deshalb von besonderer Relevanz, da die Auftraggeber dieser Studie trotzdem immer das Gegenteil behauptet haben.
Bezeichnend ist deshalb folgende, nicht haltbare Feststellung, die in dieser Arbeit getroffen wurde: „Bei einer allgemeinen Öffnung aller Forststraßen und Waldwege für Mountainbiker kann eine Zunahme der Beunruhigung von Wildtieren nach derzeitigem Forschungsstand nicht ausgeschlossen werden."
Diese Aussage wird wider besseren Wissens getätigt. Ein Tribut an den Auftraggeber?
Es gibt in Österreich ca. 850.000 MountainbikerInnen, die mehr oder weniger oft im Wald auf Forststraßen und Wegen unterwegs sind. Ob legal oder nicht, gefahren wird ohnehin. Eine Öffnung würde nun dennoch keine Verschlechterung für Wildtiere ergeben: Von 1990 bis 2010 ist praktisch parallel mit dem Anstieg der Mountainbiker die Wildpopulation ebenfalls stark gestiegen, von einer schädigenden Beunruhigung kann man also offensichtlich nicht sprechen. Eine solche müsste ja einen negativen Einfluss auf den Fortbestand der Wildtiere haben und davon sind wir aber offensichtlich sehr zum Leidwesen des Waldes weit entfernt.
Zurück zur „gesetzesbrechende“ Radlerin am Muckenkogel. Diese wurde über den Anwalt des Jagdpächters zur Unterfertigung einer Unterlassungserklärung und zur Bezahlung von Euro 435,35 aufgefordert.
Nachdem sowohl die Höhe des Kostenersatzes als auch die Gestaltung der Unterlassungsklage nicht angemessen war, ist unsere Anwältin für die Mountainbikerin eingeschritten und hat einen Vorschlag zur gütlichen Bereinigung unterbreitet. Dies in der Hoffnung für alle Beteiligten, die Angelegenheit möglichst schnell abschließen zu können. Der Jagdpächter hat aber offensichtlich keinerlei Interesse an einer außergerichtlichen Einigung. Er wollte offensichtlich wieder den gerichtlichen Weg einschlagen und seine eigenartigen Ansichten in einer Unterlassungsklage (siehe Anlage) darlegen.
Mit Unterfertigung dieser Unterlassungsklage wäre ein weiteres Radfahren unserer Kollegin in diesem Gebiet nicht mehr möglich, da dies sehr teuer werden könnte. So bestünde bei „Wiederbetätigung“ ein sofortiger Exekutionstitel. Die Kosten für eine derartige Wiederholungstat gingen ganz schnell auf 1000 Euro und mehr.
Nicht zuletzt auch deshalb ist es in einem Vergleich wichtig, wie die Unterlassungserklärung formuliert ist.
Der Streitwert bei diesem neuen Rechtsfall liegt natürlich wiederum bei Euro 15.000.-. Die beiden Weidmänner waren ja immerhin auf der Pirsch und wollten vermutlich einen Brunfthirschen nicht nur sichten sondern auch erlegen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach dem Wert eines derartigen Hirsches.
Wildtiere sind per Definition frei in der Natur lebende Lebewesen und herrenlos, erst mit der Erlegung (Töten) durch den Jäger eignet er sich dieses Wildtier an. Wie ein Schaden an etwas begründet werden kann, dass mir gar nicht gehört wird ebenfalls noch rechtlich zu klären sein.
Die erste Verhandlung findet nun am 16.März 2016 statt. Wir werden berichten und sind schon gespannt, ob man es bei einer Verhandlung belassen wird können.
Die gesetzliche Situation sollte jedem(r) MountainbikerIn klar sein. Unserer Erfahrung nach sind sich viele Kolleginnen und Kollegen der Unerlaubtheit und der Tragweite ihres Tuns nicht bewusst! Schlimm ist es dann, wenn man ahnungslos seiner Erholungssuche im Wald mit dem Rad nachgeht und von einem Jagdpächter, Forstorgan oder manchmal auch durch den Grundeigentümer selbst auf Unterlassung und Besitzstörung verklagt wird.
Das Ziel von upmove ist es eine Änderung des Forstgesetztes 1975 herbeizuführen, sodass unter das Betretungsrecht zu Erholungszwecken auch das Befahren von Forststraßen-und Wegen mit dem Fahrrad auf eigenes Risiko und unter Nachrang gegenüber allen anderen Waldnutzern ermöglicht wird.
Bis es soweit ist, haben wir noch sehr viel an Aufklärungsarbeit sowohl bei MountainbikerInnen als auch bei allen anderen Gruppen die mit dem Wald in welcher Weise auch immer zu tun haben, zu leisten.
In der Rechtsberatung und notfalls auch der Rechtsvertretung von MountainbikerInnen sehen wir unsere wesentliche Aufgabe.
Auch du bist MountainbikerIn? Dann solltest du überlegen bei upmove Mitglied zu werden. Es ist wichtig für dich selbst und für alle MountainbikerInnen in Österreich eine starke Vertretung zu haben. Um die Interessen der österreichischen MountainbikerInnen auch weiterhin erfolgreich vertreten zu können benötigen wir natürlich auch finanzielle Mittel. Mit deiner Mitgliedschaft trägst du zur finanziellen Unterstützung unserer Aktivitäten bei.
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