Dieser
Beitrag (Seite 36ff) nimmt einige hundert Worte Anlauf, um zum Thema vorzudringen. Dabei stellt er eine These auf: „Nur der Grundeigentümer kann eventuelle Nutzungskonflikte gerecht ausbalancieren“.
Nun kann man ja uneingeschränkt übereinstimmen, dass eine verantwortungsvolle und behutsame Naturnutzung Lenkungsmaßnahmen braucht. Doch diese Lenkungsmaßnahmen von der Gnade der Grundbesitzer abhängig zu machen geht doch zu weit.
Zwei der den Artikel zeichnenden Herren stammen aus Oberösterreich. Als Oberösterreicher kennt man, wie aus der Sicht der Grundbesitzer solche Lenkungsmaßnahmen aussehen. Besonders in Grünau, der Heimat von einem dieser Verfasser, Dr. Dominik Lamezan-Salins.
Dort werden während der Jagdsaison die Gemeindestraße in die Hetzau, die Zufahrt zum Almtalerhaus und zur Welser Hütte, von Mitte September bis Mitte Oktober gesperrt. Dies auf Wunsch des „Grundherren“. Ein anderer belegt die Auffahrt auf der alten Mautstraße zum Kasberg mit einem Radfahrverbot. Seit Jahrzehnten bemüht man sich vergeblich um eine vertragliche Freigabe von Forststraßen die einen Übergang vom Steyrtal in das Trauntal ermöglichen würden.
Aus unsere Sicht wird sich diese für die Erholungsuchenden unerfreulichen Situation nur dann ändern, wenn das Radfahren auf Forststraßen und geeigneten Wegen ein gesetzlich verankertes Recht ist, und nicht mehr von der Einsicht der Grundbesitzer abhängt. Durch eine solche Freigabe werden Österreichs Wälder nicht im Chaos versinken. Das zeigt die gelebte und gesetzliche Praxis in unseren Nachbarländern.
Das Eigentum Wald, welches grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird, ist mit einer weitgehenden Sozialpflichtigkeit verknüpft. Sozialbindung des Privateigentums Wald bedeutet, dass Eigentum auch verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Mit dem Hinweis auf die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion des Waldes, wird diese Sozialbindung auch in diesem Aufsatz erwähnt. Diese Funktionen sind neben der Nutzfunktion im Forstgesetz 1975 festgeschrieben. Entgegen der im Artikel aufgestellten Behauptung, ist nicht der Eigentümer für die Ausbalancierung dieser Funktionen verantwortlich, sondern dies obliegt der Behörde.
Natürlich können und sollen Lenkungsmaßnahmen, das heißt ausgewiesene MTB-Strecken, auch nach einer Freigabe von Forststraßen und Wegen auf Verträgen basieren. Tourismus und Gemeinden werden hier eine finanzielle Abgeltung leisten und damit eventuelle Einschränkungen in der forstlichen Nutzung durch höheres Aufkommen von Bergradlern, abgelten
Das wäre unser Vorschlag für einen fairen Interessenausgleich!